Die Jugendordnung des Reit- und Fahrverein Welver e. V.

Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.02.2002

§ 1
Mitgliedschaft

(1) Die jugendlichen Mitglieder des Zucht/Reit- und Fahrvereins (ZRFV) Welver e.V. bilden die Reiterjugend (RJ). Sie wird von den “Junioren“ und “Jungen Reitern“ gem. LPO gebildet.

(2) Die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2
Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft in der Reiterjugend endet mit Vollendung des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 18 Jahre alt wird oder durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Jugendlichen, die mit Ämtern betraut sind, haben vorher Rechenschaft abzulegen. Der Ausschluss kann bei groben Verstößen gegen die Gemeinschaft erfolgen.

Der Ausschluss kann durch die Jugendversammlung mit 2/3 Stimmmehrheit dem Vereinsvorstand empfohlen werden. Der Auszuschließende ist vor seinem Ausschluss anzuhören.

§ 3
Zweck und Aufgaben

  • Förderung des Reit- und Fahrsports in allen Disziplinen und Wahrung eines ideellen Charakters
  • Förderung der Jugendpflege und Jugendarbeit durch den Reit und Fahrsport
  • Vertraut machen mit den anerkannten Grundsätzen des Tierschutzes sowie den Bestimmungen des Tierschutzes
  • Einhaltungen der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
  • Erziehung zum verantwortungsbewussten Umgang mit der Natur insbesondere mit Pferden
  • Die RJ verwaltet eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel

§ 4
Ziele der Jugendarbeit

Die Jugendlichen sollen zu aktiven und verantwortungsbewussten Reitern, Fahrern und Voltigierern herangebildet werden, wobei Spaß und Spiel die Kameradschaft, das Zusammengehörigkeitsgefühl und das soziale Verhalten der Jugendlichen fördern soll.

§ 5
Organe

Die Organe der Reiterjugend sind

(1) die Jugendversammlung

(2) der Jugendausschuss

§ 6
Die Jugendversammlung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilung  des ZRFV. Die Jugendversammlung besteht aus den Jugendlichen und Jungen Reitern, die Mitglieder des Vereins sind.

Die Aufgaben der Jugendversammlung sind unter anderem

  • Wahl des Jugendsprechers und dessen Vertreter
  • Sonstige Wahlen z.B. Wahl des Schriftführers
  • Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der ZRFV- Jugendleitung
  • Entgegennahme der Berichte, der ZRFV- Jugendleitung
  • Entlastung der ZRFV- Jugendleitung

Der Jugendwart und der Jugendsprecher leitet die Jugendversammlung. Sie tritt mindestens einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zusammen. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsinfokasten mindestens zwei Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung.

Über den Verlauf der Jugendversammlung hat der Schriftführer ein Protokoll zu erstellen.

Dieses ist den Jugendmitgliedern zugänglich zu machen.

    • Stimmberechtigt bei der Jugendversammlung sind jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
    • Die Jugendversammlung beschließt mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Jugendmitglieder.
    • Sollte es zwischen jugendlichen Mitgliedern und dem Jugendwart zu keiner Einigung kommen, ist der Jugendwart berechtigt, eine Entscheidung des Vorstandes des ZRFV herbeizuführen. Diese ist für die Jugendversammlung bindend.
    • Außerordentliche Jugendversammlungen müssen vom Jugendausschuss einberufen werden, wenn
      • ¼ der Jugendmitglieder diese schriftlich beantragen. (Der Antrag ist zu begründen und der gewünschte Beschluss eindeutig zu formulieren).
      • ein Beschluss des Jugendausschusses oder die Interessen der Jugendabteilung dies erfordern.

Auf der Jugendversammlung sind außerdem alle Trainer und Betreuer in der Jugendarbeit teilnahmeberechtigt.

§ 7
Der Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht aus

  • Jugendsprecher
  • Vertreter des Jugendsprechers
  • Schriftführer
  • Jugendwart
  • Vertreter des Jugendwarts

Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen.

Der Stellvertreter hat die Aufgabe, den Jugendsprecher in seinen Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Verhinderung zu vertreten.

Der Schriftführer hat die Protokolle für die Jugendversammlung und die Auschusssitzungen der Jugendabteilungen zu führen, sowie die Einladungen zur Jugendversammlungen termingerecht anzubringen.

Der Jugendwart sollte ein Mindestalter von 21 Jahren haben.

Seine Aufgaben und Rechte

  • er koordiniert die gesamte Jugendarbeit und vertritt die Vereinsjugend in der Öffentlichkeit
  • er hat Sitz und Stimme im Vorstand des ZRFV
  • er leitet die Jugendversammlungen und Sitzungen des Jugendausschusses und beruft sie ein
  • er ist verantwortlich für die ordnungsgemäßeVerwendung und Verwaltung des Jugendetats
  • er hat einen Stellvertreter, der alle seine Aufgaben wahrnimmt wenn er verhindert ist

Der stellvertretende Jugendwart

  • unterstützt den Vereinsjugendwart in allen Belangen der Jugendarbeit
  • vertritt den Vereinsjugendwart im gesetzlichen Vorstand, wenn dieser verhindert ist

Der Jugendsprecher, sein Vertreter sowie der Schriftführer des Jugendausschusses werden  für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Der Jugendwart und dessen Vertreter haben hingegen eine Amtszeit von 3 Jahren .

In den Jugendausschuss ist jedes Vereinmitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr wählbar.

Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie den Beschlüssen der Jugendversammlung.

Sollte ein Mitglied des Jugendausschusses vor Ende seiner Amtszeit zurücktreten. So kann der Jugendausschuss bis zur nächsten Jugendversammlung ein kommissarisches Mitglied wählen.

Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt.

Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Jugendlichen sind berechtigt die Einrichtungen de ZRFV zu nutzen. Die Pflichten sind in der Satzung des ZRFV aufgeführt.

Zu den Pflichten der Jugendlichen zählen insbesondere

  • Beachtung und Einhaltung der Jugendordnung
  • Teilnahme an Arbeiten um Vereinsgut vor Verfall und Schaden zu bewahren
  • Hilfe bei Turniervorbereitungen und allen anderen internen und externen Veranstaltungen
  • Gegenseitige Hilfeleistung
  • Beachtung und Einhaltung der für Reiter, Fahrer und Voltigierer geltender Vorschriften, Verordnungen und Gebräuche im Sinne der LPO
  • Tier- und naturgerechtes Verhalten bei der Ausübung des Reitsports

§ 9
Sonstige Bestimmungen

 Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

§ 10
Gültigkeit, Änderung der Ordnung

Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Sie tritt mit der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des ZRFV in Kraft.

Änderungen der Jugendordnungen sind nur mit einer Mehrheit von 2/3 der Jahreshauptversammlung des ZRFV möglich.

Welver, den 02.02.2002